AGB
Allgemeine Liefer – und Geschäftsbedingungen der Zimmer.Obst GmbH
1. Geltungsbereich
Sämtliche Vertragsabschlüsse, Produktlieferungen und sonstige Leistungen erfolgen zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Ausschreibungen nach VOB, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Sämtliche Vertragsabschlüsse, Produktlieferungen und sonstige Leistungen erfolgen zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Ausschreibungen nach VOB, sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Änderungen an der Gestaltung, der Konstruktion oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten. Angaben, Zeichnungen und Abbildungen in unseren Entwürfen, Angeboten und Prospekten gelten als vorgeschlagene Gestaltungsidee und sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind von uns verbindlich vereinbart.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der gelieferten Ware oder der von uns komplett montierten Produkte gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung gemäß Angebot und Auftragsbestätigung. Als Vertragsgrundlage für alle von uns durchgeführten Bauleistungen und Montagen gilt die VOB, für reine Produktlieferungen das BGB, jeweils die neueste Fassung.
Alle Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Kalkulationen und schriftlichen Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und wir behalten uns hier die Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwandt werden. Werden bei der Anfertigung des Liefergegenstandes nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des
Auftraggebers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber unsere Firma von sämtlichen Ansprüchen frei.
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Änderungen an der Gestaltung, der Konstruktion oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten. Angaben, Zeichnungen und Abbildungen in unseren Entwürfen, Angeboten und Prospekten gelten als vorgeschlagene Gestaltungsidee und sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind von uns verbindlich vereinbart.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der gelieferten Ware oder der von uns komplett montierten Produkte gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung gemäß Angebot und Auftragsbestätigung. Als Vertragsgrundlage für alle von uns durchgeführten Bauleistungen und Montagen gilt die VOB, für reine Produktlieferungen das BGB, jeweils die neueste Fassung.
Alle Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Kalkulationen und schriftlichen Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und wir behalten uns hier die Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwandt werden. Werden bei der Anfertigung des Liefergegenstandes nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des
Auftraggebers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber unsere Firma von sämtlichen Ansprüchen frei.
3. Lieferung und Leistung
Herstellung, Lieferung und Montage erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers. Die termingerechte Lieferung bzw. Montage unserer individuell und künstlerisch entwickelten Spielgeräte erfordert eine rechtzeitige schriftliche Beauftragung, mind. 8 – 15 Wochen vor dem Ausführungstermin. Die Lieferzeit variiert je nach Auftragsumfang.
Für die Montage unserer Spielobjekte ist eine bauseitige Absteckung und Höheneinordnung des Baugeländes durch den AG notwendig. Die Befahrbarkeit der Montagestelle muss mit einem Sattelzug 15 t möglich sein. Während der Bauzeit ist ein Lagerort für die Spielgeräteteile durch den AG zur Verfügung zu stellen. Das Baufeld muss vorbereitet und frei von Fallschutz, wie Sand, Rindenmulch oder ähnliches sein. Der Aushub ist bauseits zu entsorgen.
Bei der Erstellung unserer Angebote gehen wir von Bodenklasse 2-4, normale Bodengüte, ohne Schutt, Altlasten oder harten Lehmboden aus.
Bei Mehrleistungen, die der Kalkulation nicht entsprechen, muss nach Aufwand und Schwierigkeit nachkalkuliert und nachberechnet werden. Eventuelle Schäden, welche durch uns an schon fertig gestellten Flächen, oder Bebauungen rund um den Montageort verursacht werden, wo die nötige Baufreiheit uns nicht zur Verfügung steht, können nicht im vollen Umfang zu unseren Lasten gerechnet werden.
Liefer- und Montagetermine gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Ereignisse, außerhalb unseres Einflussbereiches, wie höhere Gewalt, Streik, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Rohstoff- und Energiemangel etc., die zur Nichteinhaltung der Liefer- und Montagetermine oder zur Unterbrechung der Montagearbeiten führen, berechtigen uns die Liefer- und Montagefristen entsprechend zu verlängern. Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber in diesen Fällen nicht.
Ebenso führen vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der Spielanlagen hinsichtlich der Gestaltung, des Materials und/oder der Größe zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Montagefristen. Wird die Lieferung bzw. Montage aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder storniert, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten, wie z.B. Lagergeld, Anfahrt- und Reisekosten in angemessener Höhe zu berechnen.
Geraten wir mit unserer Lieferung bzw. Montage aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, können Schadensersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn der AG uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
Herstellung, Lieferung und Montage erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers. Die termingerechte Lieferung bzw. Montage unserer individuell und künstlerisch entwickelten Spielgeräte erfordert eine rechtzeitige schriftliche Beauftragung, mind. 8 – 15 Wochen vor dem Ausführungstermin. Die Lieferzeit variiert je nach Auftragsumfang.
Für die Montage unserer Spielobjekte ist eine bauseitige Absteckung und Höheneinordnung des Baugeländes durch den AG notwendig. Die Befahrbarkeit der Montagestelle muss mit einem Sattelzug 15 t möglich sein. Während der Bauzeit ist ein Lagerort für die Spielgeräteteile durch den AG zur Verfügung zu stellen. Das Baufeld muss vorbereitet und frei von Fallschutz, wie Sand, Rindenmulch oder ähnliches sein. Der Aushub ist bauseits zu entsorgen.
Bei der Erstellung unserer Angebote gehen wir von Bodenklasse 2-4, normale Bodengüte, ohne Schutt, Altlasten oder harten Lehmboden aus.
Bei Mehrleistungen, die der Kalkulation nicht entsprechen, muss nach Aufwand und Schwierigkeit nachkalkuliert und nachberechnet werden. Eventuelle Schäden, welche durch uns an schon fertig gestellten Flächen, oder Bebauungen rund um den Montageort verursacht werden, wo die nötige Baufreiheit uns nicht zur Verfügung steht, können nicht im vollen Umfang zu unseren Lasten gerechnet werden.
Liefer- und Montagetermine gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Ereignisse, außerhalb unseres Einflussbereiches, wie höhere Gewalt, Streik, Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Rohstoff- und Energiemangel etc., die zur Nichteinhaltung der Liefer- und Montagetermine oder zur Unterbrechung der Montagearbeiten führen, berechtigen uns die Liefer- und Montagefristen entsprechend zu verlängern. Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber in diesen Fällen nicht.
Ebenso führen vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der Spielanlagen hinsichtlich der Gestaltung, des Materials und/oder der Größe zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Montagefristen. Wird die Lieferung bzw. Montage aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert oder storniert, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten, wie z.B. Lagergeld, Anfahrt- und Reisekosten in angemessener Höhe zu berechnen.
Geraten wir mit unserer Lieferung bzw. Montage aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, können Schadensersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn der AG uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
4. Preise
Unsere Angebotspreise für Komplettleistungen gelten ab Angebotsdatum für die darauf folgenden 6 Monate. Ändern sich darüber hinaus die Zulieferpreise behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preise für unsere Classic-Produkte (Preisliste 2020) gelten bis auf Weiteres. Sie verlieren ihre Gültigkeit jedoch spätestens mit Erscheinen erweiterter und aktualisierter Folge-Kataloge/Preislisten.
Für Warenlieferungen gelten unsere angebotenen Preise netto ab Werk Spreenhagen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer sowie Kosten für Verpackung, Fracht und Porto werden nach Aufwand dem Warenwert zugeschlagen.
Unsere Angebotspreise für Komplettleistungen gelten ab Angebotsdatum für die darauf folgenden 6 Monate. Ändern sich darüber hinaus die Zulieferpreise behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preise für unsere Classic-Produkte (Preisliste 2020) gelten bis auf Weiteres. Sie verlieren ihre Gültigkeit jedoch spätestens mit Erscheinen erweiterter und aktualisierter Folge-Kataloge/Preislisten.
Für Warenlieferungen gelten unsere angebotenen Preise netto ab Werk Spreenhagen. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer sowie Kosten für Verpackung, Fracht und Porto werden nach Aufwand dem Warenwert zugeschlagen.
5. Zahlungsbedingungen
Reine Warenlieferungen, ohne Montageleistungen, insbesondere Lieferungen aus dem Classic-Programm sowie Komplettleistungen, die wir für Kunden erbringen, werden nur gegen Zahlung nach Beauftragung gefertigt und dann ausgeliefert.
Für alle individuellen Komplettleistungen (Herstellung, Lieferung und Montage) gilt die Zahlung von 30% des WP gegen Bürgschaft, sowie weitere Zwischenrechnungen als Abschläge entsprechend Leistungsstand als vereinbart. Alle Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 18 Tagen, alle Schlussrechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Verzug zahlbar. Für Rechnungen von Komplettleistungen bis zu einem Nettobetrag in Höhe von 10.000 € gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen, für alle weiteren 30 Tage, ab Rechnungsdatum, als vereinbart.
Ist ein Sicherheitseinbehalt schriftlich vereinbart, kann unter anderem der Einbehalt nach Abschluss der Arbeiten gegen eine Gewährleistungs-Bürgschaft eingelöst werden. Die Bürgschaft ist uns nach Ablauf der Frist und der nicht Inanspruchnahme zurückzusenden. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt Verzögerungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt bei Zahlungsverzug unmittelbar nach Ablauf der Frist die Arbeiten auf dem BV einzustellen. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die unseren Anspruch auf die Rechnungsbegleichung gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Zahlungen eine entsprechende Sicherheit verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen
nicht nach, so können wir bis zur Klärung die Arbeiten einstellen oder auch gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin geleistete Arbeit ist zu vergüten und eine Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird fällig.
Reine Warenlieferungen, ohne Montageleistungen, insbesondere Lieferungen aus dem Classic-Programm sowie Komplettleistungen, die wir für Kunden erbringen, werden nur gegen Zahlung nach Beauftragung gefertigt und dann ausgeliefert.
Für alle individuellen Komplettleistungen (Herstellung, Lieferung und Montage) gilt die Zahlung von 30% des WP gegen Bürgschaft, sowie weitere Zwischenrechnungen als Abschläge entsprechend Leistungsstand als vereinbart. Alle Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 18 Tagen, alle Schlussrechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Verzug zahlbar. Für Rechnungen von Komplettleistungen bis zu einem Nettobetrag in Höhe von 10.000 € gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen, für alle weiteren 30 Tage, ab Rechnungsdatum, als vereinbart.
Ist ein Sicherheitseinbehalt schriftlich vereinbart, kann unter anderem der Einbehalt nach Abschluss der Arbeiten gegen eine Gewährleistungs-Bürgschaft eingelöst werden. Die Bürgschaft ist uns nach Ablauf der Frist und der nicht Inanspruchnahme zurückzusenden. Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt Verzögerungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt bei Zahlungsverzug unmittelbar nach Ablauf der Frist die Arbeiten auf dem BV einzustellen. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die unseren Anspruch auf die Rechnungsbegleichung gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Zahlungen eine entsprechende Sicherheit verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen
nicht nach, so können wir bis zur Klärung die Arbeiten einstellen oder auch gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin geleistete Arbeit ist zu vergüten und eine Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird fällig.
6. Material und Reklamationen
Verwendung finden dauerhafte, in langjähriger Tätigkeit geprüfte Materialien, wie Eichen-, Lärchen- und Robinienholz, Nirosta-A2-Schrauben. Seile und Netze bestehen aus durchschnitt-geschütztem, polypropylen (PP) Herkulesseil mit Stahleinlage. Diese Materialien bieten bei fachgerechter Montage und Verarbeitung einen langjährigen wartungsarmen Einsatz im Spielbereich.
Holz und Holzwerkstoffe sind ein Naturprodukt. Hier sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Alle natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschiede innerhalb der Holzarten, auch Wind – und Trockenrisse im Holz, gehören zu den natürlichen Eigenschaften des Materials. Nach der gültigen DIN EN 1176/77 stellen Risse in keinem Falle eine Gefahr, Haftungsansprüche oder einen Mangel dar.
Der Einbau der konstruktiven Eichenholzpfosten erfolgt über Stahlpfostenschuhe (feuerverzinkt und pulverbeschichtet) ins Erdreich, Punktfundamente werden in Beton C 20/25 ausgeführt.
Verwendung finden dauerhafte, in langjähriger Tätigkeit geprüfte Materialien, wie Eichen-, Lärchen- und Robinienholz, Nirosta-A2-Schrauben. Seile und Netze bestehen aus durchschnitt-geschütztem, polypropylen (PP) Herkulesseil mit Stahleinlage. Diese Materialien bieten bei fachgerechter Montage und Verarbeitung einen langjährigen wartungsarmen Einsatz im Spielbereich.
Holz und Holzwerkstoffe sind ein Naturprodukt. Hier sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Alle natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschiede innerhalb der Holzarten, auch Wind – und Trockenrisse im Holz, gehören zu den natürlichen Eigenschaften des Materials. Nach der gültigen DIN EN 1176/77 stellen Risse in keinem Falle eine Gefahr, Haftungsansprüche oder einen Mangel dar.
Der Einbau der konstruktiven Eichenholzpfosten erfolgt über Stahlpfostenschuhe (feuerverzinkt und pulverbeschichtet) ins Erdreich, Punktfundamente werden in Beton C 20/25 ausgeführt.
7. Mangel und Gewährleistung
Die gelieferte Ware sollte unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler sowie auf Transportschäden überprüft werden. Damit wir entsprechend handeln und Ihnen so schnell wie möglich helfen können, sind Sie verpflichtet, Fehler und Mängel der Ware sofort nach Anlieferung beim Spediteur auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu reklamieren.
Wir geben auf alle von uns hergestellten und gelieferten Waren, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese gilt ab Liefertermin/ Baustelle.
Die Gewährleistung für Sachmängel, an von uns zugekauften beweglichen Bauteilen, wie z.B. Seile und Netze sowie Schaukelaufhängungen, beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistung für unsere Bau- und Montageleistung beträgt nach VOB 4 Jahre und gilt ab Übergabetermin.
Für die Nacherfüllung bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch behält sich der Auftragnehmer die Art und Form
der Nachbesserung vor.
Eine Garantie im rechtlichen Sinne erhält der Auftraggeber von uns nicht, es sei denn, eine Garantie wurde schriftlich vereinbart und gegen einen Aufpreis bei uns erworben.
Um den Gebrauchswert Ihrer Investition zu schützen ist eine regelmäßige Überprüfung und Wartung unerlässlich. Bitte beachten Sie unsere Wartungs- und Pflegehinweise und führen Sie um Ihren Gewährleistungsanspruch nicht zu gefährden, regelmäßig die Wartungen durch geschultes Personal durch. Die Wartungen und Hauptuntersuchungen sind zu dokumentieren für den späteren Fall eines Gewährleistungsanspruches.
Werden die Wartungs- und Pflegehinweise zur Behandlung, Wartung und Pflege unserer Produkte nicht befolgt oder in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert, führt das zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Ebenso ist Natürlicher Verschleiß von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die gelieferte Ware sollte unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler sowie auf Transportschäden überprüft werden. Damit wir entsprechend handeln und Ihnen so schnell wie möglich helfen können, sind Sie verpflichtet, Fehler und Mängel der Ware sofort nach Anlieferung beim Spediteur auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu reklamieren.
Wir geben auf alle von uns hergestellten und gelieferten Waren, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese gilt ab Liefertermin/ Baustelle.
Die Gewährleistung für Sachmängel, an von uns zugekauften beweglichen Bauteilen, wie z.B. Seile und Netze sowie Schaukelaufhängungen, beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistung für unsere Bau- und Montageleistung beträgt nach VOB 4 Jahre und gilt ab Übergabetermin.
Für die Nacherfüllung bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch behält sich der Auftragnehmer die Art und Form
der Nachbesserung vor.
Eine Garantie im rechtlichen Sinne erhält der Auftraggeber von uns nicht, es sei denn, eine Garantie wurde schriftlich vereinbart und gegen einen Aufpreis bei uns erworben.
Um den Gebrauchswert Ihrer Investition zu schützen ist eine regelmäßige Überprüfung und Wartung unerlässlich. Bitte beachten Sie unsere Wartungs- und Pflegehinweise und führen Sie um Ihren Gewährleistungsanspruch nicht zu gefährden, regelmäßig die Wartungen durch geschultes Personal durch. Die Wartungen und Hauptuntersuchungen sind zu dokumentieren für den späteren Fall eines Gewährleistungsanspruches.
Werden die Wartungs- und Pflegehinweise zur Behandlung, Wartung und Pflege unserer Produkte nicht befolgt oder in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert, führt das zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Ebenso ist Natürlicher Verschleiß von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Haftung für Schäden
Haftungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche für vertragliche Pflichtverletzungen beschränken sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Haftungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche für vertragliche Pflichtverletzungen beschränken sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand, Erfüllungs- und Zahlungsort ist das für unseren Firmensitz (Spreenhagen) zuständige Gericht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Gerichtsstand, Erfüllungs- und Zahlungsort ist das für unseren Firmensitz (Spreenhagen) zuständige Gericht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Januar 2022 – Die Geschäftsführung – ZIMMER.OBST GmbH